Alten- und Pflegeheim Stein GmbH
... pflegen, mit Sicherheit mehr!


Leistungen im Überblick

Unsere HeimbewohnerInnen können rund um die Uhr auf unser geschultes und qualifiziertes Pflegepersonal zurückgreifen. Neben einer vollstationären Pflege bieten wir Ihnen die Kurzzeitpflege gem. § 43 SGB XI an. Unter der vollstationären Pflege wird im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI) der (dauerhafte) Aufenthalt in einer Alten- und Pflegeeinrichtung verstanden. Dabei ist für Pflege, Unterkunft, Versorgung (§ 43 SGB XI) und einer zusätzlichen Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) gesorgt.

Wir versorgen in der Regel ältere (schwerstpflegebedürftige) Menschen unterschiedlicher Erkrankungen (mit festgestelltem Pflegegrad) und verstehen uns als eine Art Hausgemeinschaft in einer offen-geführten Alten- und Pflegeeinrichtung ohne besonderen Versorgungsschwerpunkt.

Zu unseren bewohnerbezogenen Leistungen gehören neben der grundpflegerischen Versorgung, der sozial- betreuerische Bereich sowie die medizinische Behandlungspflege und der Bereich der Unterkunft und Verpflegung.

Unser Angebot gilt nicht für Menschen, die auf eine Intensivpflege mit Dauerbeatmung angewiesen sind. Von der Heimaufnahme ausgeschlossen sind auch Schwerstschädelhirngeschädigte, akut alkohol- oder drogenabhängige Menschen sowie Personen mit einem Unterbringungsbeschluss oder mit starker Hinlauftendenz.


Unsere Pflegesätze (gültig ab 01.03.2024)

alle Angaben in Euro, keine Gewährleistung, kein verbindliches Angebot, Änderungen vorbehalten

Pflege-grad

Kosten für Pflege-
lei
stungen
pro Tag

Kosten für
Unterkunft
und
Verpflegung


Investitions-
kosten pro Tag

Tagessatz

Monatskosten

Zuschuss
der Pflegekassen
pro Monat

Eigenanteil für
Selbstzahler pro Monat

(ohne
*Leistungszuschlag
)

1

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

keine
Angabe

keine
Angabe

2

74,24

25,72

18,18

118,14

3593,82

770,00

2823,86

3

90,41

25,72

18,18

134,31

4085,71

1262,00

2823,86

4

107,27

25,72

18,18

151,17

4598,59

1775,00

2823,86

5

114,84

25,72

18,18

158,74

4828,87

2005,00

2823,86

Rundungsdifferenzen möglich!

*Leistungszuschlag

Die Höhe des "zusätzlichen" Leistungszuschlags durch die Pflegekassen richtet sich nach der Dauer der vollstationären Pflege (Eigenanteil pro Monat MINUS Leistungszuschlag pro Monat = verbleibender Eigenanteil pro Monat) -gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5.

bis 12 Monate: 223,25 Euro/monatlich
13- 24 Monate: 446,49 Euro/monatlich
25- 36 Monate: 744,15 Euro/monatlich
ab 37 Monate: 1116,23 Euro/monatlich

Beispiel:
Pflegegrad 2, 12 Monate vollst. Pflege
2823,86 Euro MINUS 223,25 Euro = 2600,61 Euro verbleibender Eigenanteil pro Monat
.

Steigen eigentlich die Kosten, wenn sich der Pflegegrad erhöht?

Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 ist der Eigenanteil, also der von Ihnen selbst zu tragende Anteil der Pflegeheimkosten, in den Pflegegraden 2-5 gleichbleibend. Somit werden Sie auch dann nicht finanziell schlechter gestellt, wenn Sie in einen höheren Pflegegrad hochgestuft werden. Der Eigenanteil bei Pflegegrad 1 ist für einen Heimplatz höher als in den anderen Pflegegraden. Das ist vom Gesetzgeber und den Pflegekassen gewollt, da Menschen mit Pflegegrad 1 vorrangig zu Hause ambulant gepflegt werden sollen.

Entscheiden Sie sich für eine Kurzzeitpflege, so müssen Sie Folgendes berücksichtigen:

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung, die alle Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nutzen können. Besteht der Pflegegrad 1, so zahlt Ihre Pflegekasse die Kurzzeitpflege nicht! Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus den üblichen drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen: Pflegekosten, Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.). Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen einer Kurzzeitpflege zunächst nur die anfallenden Pflegekosten!














 



 


 

 


 

 

 

 


 


 


 


 

E-Mail
Anruf
Karte
Infos